Nach Artikel 12 Absatz 2 des Münzgesetzes erhielten Privatpersonen das Recht, gegen Rechnung goldene 20-Mark-Stücke in den staatlichen Münzstätten ausprägen zu lassen. Hamburger goldene 20-Mark-Stückesind auch heute noch für den Sammler erschwinglich. Dies liegt vor allem daran, dass dieses Recht hier häufig in Anspruch genommen wurde.