Nach Artikel 12 Absatz 2 des Münzgesetzes erhielten Privatpersonen das Recht, gegen Rechnung goldene 20 Mark Stücke in den staatlichen Münzstätten ausprägen zu lassen. Hamburgergoldene 20 Mark Stücke sind auch heute noch für den Sammler erschwinglich. Dies liegt vor allem daran, dass dieses Recht hier häufig in Anspruch genommen wurde.